VEFA.world
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AGB

Anmeldung und Vertragsabschluss
Unterlagen für Ausstellende der Organisatorin für die Durchführung der Messe gelten als Einladung zur Offertstellung. Die Anmeldung eines/einer Ausstellenden gilt als verbindlich. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Anmeldung durch die Organisatorin zustande. Die Anmeldung kann ohne Begründung zurückgewiesen werden. Mit der Anmeldung anerkennt der/die Ausstellende die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und die übrigen Unterlagen für Ausstellende (Anmeldeformular, Informationen, Standbau, Preislisten, Service- und Nebenkosten).

Weisungsrecht der Organisatorin
Ausstellende sind insbesondere verpflichtet, die Weisungen der Organisatorin jederzeit zu befolgen, den Stand innerhalb der festgesetzten Frist einzurichten und innerhalb der festgelegten Öffnungszeiten während der ganzen Dauer der Messe durch Fachpersonal zu betreuen sowie innerhalb der festgesetzten Frist wieder abzubauen. Bei Verletzung des Weisungsrechtes durch Ausstellende ist die Organisatorin befugt, geeignete Massnahmen (z.B. durch Ersatzvornahme) auf Kosten und Gefahr des/der Ausstellenden ausführen zu lassen.

Zahlungskonditionen
Die erste Akontorechnung (50%) wird unmittelbar nach Buchung in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die zweite Akontorechnung (50%) wird vor der Messe in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Schlussrechnung mit allen Neben- und zusätzlichen Leistungen ist ebenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

Musikvorführungen & After-Hour Standpartys
Musikdarbietungen an Ständen und After-Hour Standpartys von Ausstellenden müssen mit der Organisatorin vereinbart werden. Die Vermittlung jeglicher Art von Musik, auch für den rein privaten Gebrauch des Verkaufspersonals, ist verboten, es sei denn, der/die Ausstellende hätten rechtzeitig die gesetzliche Erlaubnis bei der Suisa, Postfach, 8038 Zürich, Telefon +41 44 485 66 66 eingeholt.

Werbemassnahmen
Gratis-Verlosungen, Wettbewerbe sowie Werbemassnahmen jeglicher Art sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Organisatorin erlaubt.

Standzuteilung
Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, nicht aber als Bedingung angenommen. Die Platzierung wird nach Themenbereichen und individuellen Bedürfnissen vorgenommen. Das Gesamtbild der Messe ist massgebend. Einsprachen dagegen sind innerhalb von 7 Tagen ab Versand des Planes mitzuteilen, andernfalls gilt die Platzierung als angenommen. Die Organisatorin ist berechtigt, falls erforderlich, auch abweichend von einer schon erfolgten Bestätigung, dem/der Ausstellenden einen anderen Platz an anderer Lage zuzuweisen, Grösse und Masse seines Standes abzuändern, Ein- und Ausgänge der Hallen oder Freiflächen zu verlegen oder zu schliessen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Aus einteilungsbedingten Umständen vergrösserte, jedoch nicht bestellte Flächen oder zwei bis vier offene, aber nicht bestellte offene Seiten, werden dem/der Ausstellenden in Rechnung gestellt. Die Organisatorin haftet gegenüber dem/der Ausstellenden nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder der Umgebung seines Standes ergeben.

Versicherungen / Haftungsausschluss
Eine Feuer-, Explosions- und Elementarschadenversicherung ist obligatorisch. Die Organisatorin übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen. Die Ausstellenden tragen alle Folgen, welche aus der Unterlassung der obligatorischen Ausstellungsversicherung eintreten können. Ausstellende sind auch verpflichtet, an ihren ausgestellten und in Betrieb befindlichen Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen. Ausstellende haften auch für Personen- und Sachschäden, die durch den
Auf- und Abbau des Standes oder seiner Ausstellungsgüter entstehen.

Spezial-Bewilligungen
Die Ausstellenden müssen die für die Messe nötigen Bewilligungen bei der Organisatorin einholen und rechtlich verbindliche Vorschriften einhalten. Eine Haftung der Organisatorin für ein behördliches Verbot von Werbung oder Verkäufen wird nicht übernommen. Allfällige Steuern und Abgaben (wie MwSt.) für Bewilligungen werden dem/der Ausstellenden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Attraktionen werden soweit möglich im Messemagazin an die Besucher/in kommuniziert. Dies bedingt eine rechtzeitige Mitteilung an die Organisatorin.

Feuerpolizeiliche Vorschriften
Verbindliche Merkblätter werden den Ausstellenden mit den technischen Formularen zugestellt.

Betriebsordnung Halle 550 Zürich
Die Betriebsordnung der Halle 550 Zürich bildet den integrierenden Bestandteil dieses Reglements mit Ausnahme der Sachverhalte, die in diesem Reglement für Ausstellende anders reglementiert sind. Die Betriebsordnung des Messeplatzes ist auf Wunsch bei der Halle erhältlich. Die Messeleitung ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Wer die Anordnung nicht befolgt, kann jederzeit von der Beteiligung ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen oder Dritten steht dadurch keinerlei Anspruch auf Rückzahlung von Standmieten, Gebühren, Schadenersatz oder ähnliches zu.

Verzicht auf Durchführung
Sofern unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse oder höhere Gewalt die Durchführung der Messe verunmöglichen oder erschweren, entstehen dadurch dem/der Ausstellenden keine Schadenersatzansprüche.

Verzicht des Ausstellenden auf Messeteilnahme
Verzichtet der/die Ausstellende auf eine Messeteilnahme, so hat er/sie folgende Unkostenentschädigung zu leisten:
Bei Rücktritt bis 100 Tage vor der Messe: 10% der Mietkosten
Bei Rücktritt ab 100 Tage vor der Messe: 50% der Mietkosten
Bei Rücktritt ab 50 Tage vor der Messe: 100 % der Mietkosten
Nach erfolgter Standplatzzuordnung ist der volle Standflächenpreis geschuldet. Dies gilt auch dann, wenn die freigewordene Standfläche weitervermietet werden kann.

Bei Verschiebung der Messe infolge einer Pandemie
Wird die Messe infolge der Einschränkungen aufgrund einer Pandemie verschoben, gilt die nachfolgende Regelung. Ein Rücktritt von der Anmeldung (via Online Anmeldung oder schriftliche Zusage per Email) bleibt ungeachtet jeglicher Frist für Ausstellende ohne Kostenfolgen. Kosten, welche dem/der Ausstellenden infolge von in eigenem Namen erteilten Aufträgen an Dritte (zum Bsp. für Standbau) oder in Form von sonstigem Aufwand (Spesen, Hotelübernachtungen, usw.) entstanden sind, tragen der/die Ausstellende selber. Die Hofmann International Projects Organisatorin leistet keine Entschädigungen.

Bei Absage der Messe infolge einer Pandemie
Wird die Messe infolge der Einschränkungen aufgrund einer Pandemie abgesagt, fallen dem/der Ausstellenden keine Annullierungskosten an. Bereits geleistete Zahlungen werden rückerstattet. Kosten, welche dem/der Ausstellenden infolge von in eigenem Namen erteilten Aufträgen an Dritte (zum Bsp. für Standbau) oder in Form von sonstigem Aufwand (Spesen, Hotelübernachtungen usw.) entstanden sind, tragen der/die Ausstellende selber. Die Hofmann International Projects Organisatorin leistet keine Entschädigungen.

Vertragspartner/in / Übertragung Vertragsverhältnis
Organisatorin der VEFA.World ist Hofmann International Projects. Eventuelle Kosten für zusätzliche, durch Mitausstellende bestellte Ausstellerkarten, Parkkarten oder ähnliches, werden dem der Organisatoren gegenüber verbindlichen Hauptmieter/in in Rechnung gestellt. Es obliegt dem Hauptausstellenden, die Kosten dem/der Mitausstellenden zu verrechnen. Die Organisatoren sind befugt, das Vertragsverhältnis oder einzelne Ansprüche bzw. Pflichten daraus an in der Schweiz domizilierte Dritte (z.B. Messemanagement) zu übertragen und darf diesen Dritten damit zusammenhängende Daten im erforderlichen Umfang zugänglich machen. Die Organisatoren setzen die Vertragspartner/innen schriftlich über den allfälligen Übergang des Vertragsverhältnisses in Kenntnis.

Gerichtsstand / Erfüllungs- und Betreibungsort
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren sowie der Erfüllungs- und Betreibungsort für Ausstellende ohne Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz ist Zug.

Die Organisatorin kann jedoch ihre Rechte vor jeder anderen zuständigen Behörde geltend machen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen des Schweizer Rechts. Sollte der Wortlaut des in andere Sprachen übersetzten Reglements für Ausstellende zu Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung Anlass geben, so ist die Fassung in deutscher Sprache massgebend. Alle mündlichen Vereinbarungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Das Reglement für Ausstellende ist integrierender Bestandteil eines Vertragsabschlusses (Änderungen vorbehalten). Alle nachfolgenden Rundschreiben und schriftlichen Meldungen gelten als Bestandteil dieses Reglements.
 
Zug, November 2022